Die Anforderungen an Lebensmittelverpackungen steigen kontinuierlich. Neben der europäischen Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) rückt ein weiteres regulatorisches Thema zunehmend in den Fokus: die sogenannte German Ink Ordinance (GIO).
Ab dem 1. Januar 2027 gelten neue Anforderungen für Druckfarben in Lebensmittelkontaktmaterialien. Betroffen sind unter anderem Verpackungshersteller, Druckereien, Converter, Druckfarbenhersteller und Markeninhaber.
Dieser Artikel erläutert die wichtigsten Anforderungen, Fristen und Handlungsempfehlungen.
Was ist die German Ink Ordinance?
Die German Ink Ordinance basiert auf der 21. Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) und wurde am 7. Dezember 2021 veröffentlicht. Ziel ist der Schutz der Verbraucher vor Stoffen, die aus Druckfarben in Lebensmittel übergehen können.
Im Mittelpunkt stehen:
- Positivlisten zulässiger Stoffe
- Migrationsgrenzwerte
- Anforderungen an die Produktsicherheit
- Dokumentations- und Nachweispflichten
Wann tritt die German Ink Ordinance in Kraft?
Die Regelungen wurden bereits 2021 veröffentlicht.
Nach Ablauf der verlängerten Übergangsfrist gelten die Anforderungen ab dem 1. Januar 2027 verbindlich.
Unternehmen sollten die verbleibende Zeit nutzen, um Rohstoffe, Druckfarben und Compliance-Prozesse zu überprüfen.
Die wichtigsten Anforderungen der German Ink Ordinance
1. Positivlistenprinzip
Der wesentliche Grundsatz der Verordnung ist das Positivlistenprinzip. Für Druckfarben dürfen grundsätzlich nur Stoffe verwendet werden, die in den Positivlisten der Anlage 14 aufgeführt sind oder unter die vorgesehenen Ausnahmeregelungen fallen.
Anlage 14 enthält Positivlisten für:
- Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe (Ausgangsstoffe für die Polymerisation)
- Farbmittel (Pigmente und Farbstoffe)
- Lösungsmittel (flüchtige Bestandteile zur Verarbeitung der Druckfarbe)
- Additive (Hilfsstoffe zur Einstellung von Eigenschaften wie Glanz, Haftung oder Abriebfestigkeit)
- Photoinitiatoren (Stoffe zur UV-Härtung der Farbe)
Für viele Stoffe gelten spezifische Migrationsgrenzwerte (SML) ausgedrückt in Milligramm des betreffenden Stoffes pro Kilogramm Lebensmittel (siehe Anlage 14, Tabellen 1-4). Ist kein individueller Grenzwert, Gruppengrenzwert oder andere Beschränkungen für in der Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführten Stoffe angegeben, gilt grundsätzlich ein allgemeiner Migrationsgrenzwert von 60 mg/kg Lebensmittel (§ 8 Abs. 6 BedGgstV)).
2. Bewertung von Migration und nicht gelisteten Stoffen
Für Druckfarben, die nicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sieht die Verordnung eine Ausnahme vom Positivlistenprinzip vor (§ 4 Abs. 7 BedGgstV). Nicht in Anlage 14 aufgeführte Stoffe dürfen verwendet werden, wenn sie nicht als CMR-Stoffe (karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch) eingestuft sind und ihr Übergang auf Lebensmittel nicht nachweisbar ist. Nach § 8 Abs. 7 BedGgstV gilt ein Übergang bis 0,01 mg/kg Lebensmittel als nicht nachweisbar.
Auch die Bewertung von NIAS gewinnt dadurch an Bedeutung, da diese Stoffe im Rahmen der Konformitätsbewertung und Migrationsprüfung berücksichtigt werden müssen, soweit sie für die Sicherheit des Lebensmittelkontakts relevant sind.
3. Dokumentationspflichten
Die Verordnung verschärft die Anforderungen an die Dokumentation der Konformität (§ 10 BedGgstV). Hersteller und Inverkehrbringer müssen geeignete Unterlagen bereithalten, um die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nachweisen zu können.
Hierzu gehören insbesondere:
- Stoffidentitäten und Zusammensetzung der eingesetzten Rohstoffe
- Konformitäts- und Lieferantenerklärungen
- Ergebnisse von Migrationsbewertungen und -prüfungen
- Risikobewertungen, einschließlich der Bewertung relevanter NIAS
- Informationen zur Rückverfolgbarkeit der eingesetzten Rohstoffe und Materialien
Die Unterlagen müssen entlang der Lieferkette nachvollziehbar geführt und den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden (§ 10 BedGgstV).
Warum Unternehmen jetzt handeln sollten
Obwohl die vollständige Anwendung erst Anfang 2027 erfolgt, besteht in vielen Unternehmen erheblicher Handlungsbedarf.
Besonders kritisch sind:
- Überprüfung bestehender Druckfarbenrezepturen
- Bewertung von Photoinitiatoren und NIAS
- Aktualisierung von Konformitätserklärungen
- Lieferantenmanagement
- Migrationsprüfungen
- Aufbau regulatorischer Dokumentation
Die Bedeutung der Zusammenarbeit entlang der Lieferkette
Die Umsetzung der Anforderungen der German Ink Ordinance kann in der Praxis nur selten von einem einzelnen Unternehmen allein gewährleistet werden. Da Druckfarben, Lacke, Substrate, Klebstoffe und weitere Verpackungskomponenten von unterschiedlichen Akteuren bereitgestellt werden, ist ein enger Informationsaustausch entlang der gesamten Lieferkette erforderlich.
Für die Bewertung der Konformität müssen Verpackungshersteller, Druckfarbenhersteller, Rohstofflieferanten, Markeninhaber, Labore und regulatorische Experten zusammenarbeiten. Insbesondere bei der Bewertung von Stoffen, Migrationsrisiken und der Erstellung belastbarer Compliance-Dokumentationen sind Informationen aus verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette notwendig.
Die Schulz Flexgroup begleitet diesen Prozess im Rahmen ihrer Verpackungs- und Compliance-Projekte gemeinsam mit ihren Kunden sowie weiteren Partnern innerhalb der Lieferkette. Dazu gehören unter anderem Druckfarbenhersteller, Rohstofflieferanten, Prüflabore und regulatorische Spezialisten. Ziel ist es, relevante Informationen frühzeitig zusammenzuführen, potenzielle Risiken zu identifizieren und die Anforderungen der German Ink Ordinance sowie weiterer lebensmittelrechtlicher und verpackungsbezogener Vorschriften transparent umzusetzen.
Gerade vor dem Hintergrund zusätzlicher regulatorischer Entwicklungen wie der PPWR wird deutlich, dass Verpackungscompliance zunehmend eine gemeinschaftliche Aufgabe aller Beteiligten entlang der Lieferkette ist. Eine frühzeitige Abstimmung zwischen den verschiedenen Akteuren ist ausschlaggebend, Anpassungsaufwände zu reduzieren und regulatorische Anforderungen effizienter umzusetzen.