PPWR: Was Unternehmen jetzt über die neue EU-Verpackungsverordnung wissen müssen (Teil 1)

Mit der neuen europäischen Verpackungsverordnung PPWR („Packaging and Packaging Waste Regulation“) verändert die Europäische Union die Anforderungen an Verpackungen grundlegend. Für Unternehmen bedeutet das: Verpackungen werden künftig nicht nur als Marketing- oder Transportmittel betrachtet, sondern als zentraler Bestandteil von Compliance, Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft.

Die Verordnung betrifft nahezu alle Unternehmen, die Verpackungen herstellen, importieren, nutzen oder in Verkehr bringen – von Industrie und Handel bis hin zu E-Commerce, Pharma, Kosmetik und Lebensmittelbranche. Die PPWR ist im Februar 2025 in Kraft getreten und gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten.

Was ist die PPWR?

Die PPWR ersetzt die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie und schafft erstmals ein europaweit einheitliches Regelwerk für Verpackungen und Verpackungsabfälle. Ziel ist es, Verpackungsmengen zu reduzieren, Recycling zu verbessern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken.

Im Fokus stehen insbesondere:

  • Reduktion von Verpackungsabfällen
  • Verbesserung der Recyclingfähigkeit
  • Einsatz von Rezyklaten
  • Förderung von Mehrweg- und Wiederverwendungssystemen
  • Beschränkung gefährlicher Materialien
  • Harmonisierung von Kennzeichnung und Dokumentation

Die Anforderungen gelten über den gesamten Lebenszyklus einer Verpackung hinweg – von Design und Materialwahl bis zur Entsorgung und Wiederverwertung.

Wichtige Änderungen

1) Anforderungen für Stoffe in Verpackungen (Art. 5)

Der Artikel legt fest, dass Verpackungen möglichst wenige gefährliche Stoffe enthalten dürfen, um Umwelt und Recycling zu schützen. Für Schwermetalle wie Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Grenzwert von insgesamt 100 mg/kg. Ab dem 12. August 2026 gelten zusätzlich strenge Grenzwerte für PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) in Lebensmittelverpackungen, um Gesundheits- und Umweltbelastungen zu reduzieren.

2) Recyclingfähige Verpackungen (Art. 6)
Der Artikel schreibt vor, dass alle Verpackungen künftig recyclingfähig sein müssen. Sie müssen so gestaltet sein, dass ihre Materialien getrennt gesammelt, sortiert und in großem Maßstab recycelt werden können, ohne andere Recyclingströme zu stören. Verpackungen werden dabei in die Recyclingklassen A, B oder C eingestuft (nach Anhang II Tabelle 3). Ab 2038 dürfen nur noch die Verpackungen der Leistungsstufen A und B in Verkehr gebracht werden.

Hersteller müssen die Recyclingfähigkeit technisch nachweisen. Für innovative Verpackungen gibt es zeitlich begrenzte Ausnahmen. Bestimmte Verpackungen, etwa für Arzneimittel, Medizinprodukte oder Gefahrgut, sind derzeit von den Anforderungen ausgenommen. Die Kommission überprüft den Erhalt der Ausnahmen bis zum 1. Januar 2035.

3) Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen (Art. 7)
Ab 2030 müssen Kunststoffverpackungen je nach Verpackungsart zwischen 10 % und 35 % recycelten Kunststoff aus Verbraucherabfällen enthalten. Ab 2040 steigen die Quoten auf 25 % bis 65 %.

Ausnahmen gelten unter anderem für bestimmte Verpackungen von Arzneimitteln, Medizinprodukten, kompostierbare Verpackungen sowie sensible Lebensmittelverpackungen. Hersteller und Importeure müssen die Einhaltung der Vorgaben technisch dokumentieren und nachweisen. Die EU-Kommission legt hierfür bis zum 31. Dezember 2026 Berechnungs- und Kontrollmethoden fest.

4) Minimierung von Verpackungen (Art. 10)

Verpackungen müssen ab 2030 so gestaltet sein, dass Gewicht und Volumen auf das notwendige Minimum reduziert werden, ohne ihre Funktion zu beeinträchtigen. Unnötige Verpackungselemente wie Doppelwände, falsche Böden oder überflüssige Schichten, die nur das größere Erscheinungsbild eines Produkts vortäuschen, sind mit wenigen Ausnahmen verboten.

5) Kennzeichnung von Verpackungen (Art. 12)

Verpackungen in der EU müssen künftig mit einer harmonisierten Kennzeichnung versehen werden, die Verbraucher beim richtigen Sortieren unterstützt. Dafür werden leicht verständliche Piktogramme sowie ergänzend QR-Codes oder digitale Datenträger genutzt, die Informationen zur Materialzusammensetzung, Wiederverwendbarkeit und Entsorgung bereitstellen. Irreführende Umwelt- oder Recyclinghinweise sind verboten. Die Kennzeichnung muss gut sichtbar, lesbar und auch im Online-Handel zugänglich sein. Für bestimmte Arzneimittel- und Medizinverpackungen gelten Ausnahmen.

Warum Unternehmen jetzt handeln sollten

Auch wenn viele Anforderungen stufenweise eingeführt werden, erfordert die Umsetzung der PPWR langfristige Vorbereitung.

Unternehmen sollten bereits jetzt:

– Verpackungsportfolios analysieren

– kritische Materialien identifizieren

– Lieferanten einbinden

– Daten- und Dokumentationsstrukturen schaffen

– nachhaltige Verpackungskonzepte entwickeln

Gerade bei komplexen Verpackungslösungen wird die Zusammenarbeit mit erfahrenen Partnern zunehmend wichtiger. Die Schulz Flexgroup unterstützt Unternehmen unter anderem bei nachhaltigen Verpackungskonzepten, Materiallösungen und regulatorischen Anforderungen im Kontext der PPWR.