Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 09.2009
I. Geltungsbereich
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführen. Mit Abschluss des ersten Vertrages unter Einbeziehung dieser Geschäftsbedingungen erkennt der Auftraggeber deren Geltung auch für die mit uns abgeschlossenen Folgegeschäfte an, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
II. Angebote
- Angebote sind stets freibleibend. Beschreibungen der zu liefernden Ware sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Mündlich, schriftlich oder durch Datenfernübertragung erteilte Aufträge werden erst dann rechtsverbindlich, wenn sie von uns ausgeführt oder durch uns schriftlich bestätigt werden und der Auftraggeber nicht unverzüglich dem Bestätigungsschreiben widerspricht.
- Geringfügige und insbesondere handelsübliche und materialbedingte Abweichungen der bestellten Ware in Qualität, Farbe, Design, Ausrüstung und Verarbeitung berühren die vertragsgemäße Beschaffenheit nicht.
- Unsere Angaben über unsere Produkte und Verfahren beruhen auf umfangreicher Forschungsarbeit und anwendungstechnischer Erfahrung. Wir vermitteln diese Erkenntnisse, mit denen wir keine über den jeweiligen Einzelvertrag hinausgehende Verpflichtung übernehmen, in Wort und Schrift nach bestem Wissen, behalten uns jedoch technische Änderungen im Zuge der Produktentwicklung vor. Dies entbindet den Auftraggeber jedoch nicht davon, unsere Erzeugnisse und Verfahren auf ihre Anwendung für den eigenen Gebrauch selbst zu prüfen. Verwendungsangaben des Auftraggebers sind nur maßgebend, wenn von uns dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss schriftlich bestätigt wurde, dass die gelieferten Produkte für die vom Auftraggeber beabsichtigte Verwendung geeignet sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Wahrung von Schutzrechten Dritter sowie für Anwendungen und Verfahrensweisen.
- Die Schulz FlexGroup behält sich Eigentums- und Urheberrechte an Mustern, Skizzen, Entwürfen, Rezepturen, Probesatz, Probedrucken, Korrekturabzügen und sonstigen Unterlagen vor. Sie dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Schulz FlexGroup nicht zugänglich gemacht werden.
III. Preise
- Die im Angebot der Schulz FlexGroup genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für die Lieferungen, die nach Ablauf von vier Monaten nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber erfolgen, bleiben vorbehalten. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise der Schulz FlexGroup enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise der Schulz FlexGroup gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
- Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
- Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/ übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. B. per ISDN). In Abweichung von Druckvorlagen notwendig gewordene Abänderungen werden nach der hierfür aufgewandten Arbeitszeit berechnet. Dasselbe gilt für Korrekturen als Folge der Unleserlichkeit oder für sonstige Korrekturen, insbesondere Grafikerkorrekturen.
IV. Zahlung
- Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet die Schulz FlexGroup nicht, sofern ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
- Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
- Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
- Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann die Schulz FlexGroup Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen der Schulz FlexGroup auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
- Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten gem. Ziff. III („Preise“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
V. Lieferung
- Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. Der Versand der bestellten Ware erfolgt ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Mangels besonderer Vereinbarungen steht der Schulz FlexGroup die Wahl des Transportunternehmens sowie die Art des Transportmittels frei.
- Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von der Schulz FlexGroup ausdrücklich als "verbindlicher Liefertermin" bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
- Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung der Schulz FlexGroup. Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, ist die Schulz FlexGroup berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Die Schulz FlexGroup wird dem Auftraggeber unverzüglich Mitteilung über die nicht erfolgte Selbstbelieferung machen. Erbrachte Gegenleistungen des Auftraggebers werden im Falle des Rücktrittes vom Vertrag zurückgewährt.
- Soweit höhere Gewalt (z. B. Arbeitskampf, Feuer, Streik, Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel, Maschinenbruch) oder sonstige Umstände, die die Schulz FlexGroup nicht zu vertreten hat, vorliegen, verlängert sich die vertragliche Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse. Dauert eine Leistungsverhinderung aufgrund der vorgenannten Ereignisse mehr als zwei Monate an, ist sowohl der Auftraggeber als auch die Schulz FlexGroup berechtigt, hinsichtlich der nicht erbrachten Leistung vom Vertrag zurückzutreten. Vor Ablauf dieses Zeitraums ist der Rücktritt für beide Vertragsparteien aufgrund der vorgenannten Verzögerungstatbestände ausgeschlossen.
- Voraussetzung der Einhaltung eines Liefertermins ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Auftraggeber übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und gegebenenfalls der Erbringung vereinbarter Sicherheiten.
- Im Übrigen ist der Auftraggeber im Falle eines von der Schulz FlexGroup zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist.
- Der Schulz FlexGroup steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
- Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Europaletten, die zurückzugeben sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
- Abrufaufträge sind spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsabschluss abzunehmen und zu vergüten, wenn nicht ausdrücklich eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
- Gerät der Auftraggeber mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versands oder der Zustellung von ihm zu vertreten, ist die Schulz FlexGroup unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig davon, ob die Ware bei der Schulz FlexGroup oder einem Dritten eingelagert wird. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen der Schulz FlexGroup gegen den Auftraggeber ihr Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit an die Schulz FlexGroup ab. Die Schulz FlexGroup nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Schulz FlexGroup, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch wird die Schulz FlexGroup von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Schulz FlexGroup zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware berechtigt. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet der Auftraggeber der Schulz FlexGroup hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen. Der Auftraggeber darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne Zustimmung der Schulz FlexGroup weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber die Schulz FlexGroup unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ihm ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die die Rechte der Schulz FlexGroup beeinträchtigen können. Übersteigt der Wert der für die Schulz FlexGroup bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist die Schulz FlexGroup auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung der Schulz FlexGroup beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der Schulz FlexGroup verpflichtet.
- Bei Be- oder Verarbeitung von der Schulz FlexGroup gelieferter und in deren Eigentum stehender Waren ist die Schulz FlexGroup als Herstellerin gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist die Schulz FlexGroup auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
VII. Beanstandungen/Gewährleistungen
- Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
- Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
- Wirksam gerügte und festgestellte Mängel begründen folgende Rechte des Auftraggebers: Der Auftraggeber hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von der Schulz FlexGroup Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, kann die Schulz FlexGroup nach eigenem Ermessen bestimmen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf eine bestimmte Art der Nacherfüllung besteht nicht. Ist die Vergütung ganz oder teilweise nicht bezahlt, kann die Schulz FlexGroup die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Auftraggeber einen unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mangels angemessenen Teil des Preises bezahlt.
Die Schulz FlexGroup hat darüber hinaus das Recht, bei dem Fehlschlagen eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl vorzunehmen. Im Falle des Fehlschlagens der wiederholten Nacherfüllung, steht dem Auftraggeber das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Der Auftraggeber kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.
Die Gewährleistungsfrist beträgt - soweit sich aus einer produktspezifischen geringeren Haltbarkeit des Produktes (z. B. Kaltsiegelbeschichtungen oder Vorbehandlungen der Folie) nichts anderes ergibt - ein Jahr seit Auslieferung. Der Auftraggeber hat zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat. - Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an die Schulz FlexGroup kann nur mit deren vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis erfolgen, müssen von der Schulz FlexGroup nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Auftraggeber die Kosten der Rücksendung.
- Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
- Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Ab-weichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
- Abweichungen in der Beschaffenheit der Roh- und Hilfsstoffe können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferbedingungen der Papier-, Pappen- und Kunstoffindustrie für zulässig erklärt sind, und bei Druckarbeiten, soweit sie auf durch die Drucktechnik bedingten Unterschieden zwischen Andruck und Auflage beruhen. Für Lichtechtheit und eine etwaige Veränderlichkeit der Farben wird keine Gewähr übernommen. Werden an die Verpackungen durch Gesetz, Verordnung oder Ausschreibung bestimmte Anforderungen gestellt, so muss der Auftraggeber ausdrücklich darauf hinweisen.
- Für den Druck werden handelsübliche Druckfarben verwendet. Werden besondere Ansprüche an die verwendeten Farben gestellt wie z. B. Lichtbeständigkeit, Alkali-Echtheit, Reibebeständigkeit usw., bedarf dies eines gesonderten schriftlichen Hinweises bei Auftragserteilung. Die Schulz FlexGroup übernimmt keine Gewährleistung für etwaige Weichmacherwanderungen oder ähnliche Migrationserscheinungen und für die sich hieraus ergebenden Folgen. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, ausdrücklich auf lebensmittelrechtliche Unbedenklichkeitsanforderungen u. ä., die sich aus der Verwendung der Ware durch den Auftraggeber ergeben, bei Auftragserteilung schriftlich hinzuweisen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Schulz FlexGroup von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die aufgrund des unterlassenen Hinweises entstehen, freizustellen.
- Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens der Schulz FlexGroup. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Die Schulz FlexGroup ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
- Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Ware können nicht beanstandet werden. Bei Kleinstmengen bis 1.000m erhöht sich dieser Prozentsatz auf 30%, bis 2.000m auf 20%. Entsprechendes gilt bei Lieferung nach Stückzahlen, Gewichten oder Flächen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mehr- oder Minderleistungen abzunehmen und die vereinbarte Vergütung hierfür zu entrichten. Die Schulz FlexGroup ist zur Lieferung von Teilmengen berechtigt.
VIII. Haftung
- Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
- Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
- bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden,
- bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Schulz FlexGroup; insoweit haftet der Auftraggeber nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden,
- im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers,
- bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware,
- bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. - Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers ist auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Der Ersatz von Folgeschäden, wie z. B. entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
- Soweit die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
IX. Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VIII. 2. genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.
X. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
XI. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden der Schulz FlexGroup nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
XII. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
XIII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht/Muster
- Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat die Schulz FlexGroup von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
- Von der Schulz FlexGroup oder in ihrem Auftrag hergestellte Lithografien, Filme, Druck- und Prägeformen, Muster, Skizzen, Klischees bleiben Eigentum der Schulz FlexGroup, auch wenn die Herstellungskosten ganz oder teilweise dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Eine Aufbewahrungspflicht für fremde Druckunterlagen und andere kundenspezifische Gegenstände besteht nicht. Sie werden spätestens 24 Monate ab der letzten mit diesen Gegenständen hergestellten Lieferung vernichtet und entsorgt, soweit nicht eine vorherige schriftliche Vereinbarung über eine Archivierung getroffen wurde.
XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
- Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz der Schulz FlexGroup. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
- Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
